Weitere Einschränkungen führte der Gutachter nicht auf, insbesondere auch keine – von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 6. Juni 2014 erwähnte – Konzentrationsprobleme. Dagegen führte er auf Nachfrage der Instruktionsinstanz aus, er sehe die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin eher in deren derzeitigen psychischen Situation als in der Einschränkung durch die Dyskalkulie, was ebenfalls gegen eine erhebliche Auswirkung der Dyskalkulie auf die mathematische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin spricht.