Der Gutachter stellte Schwierigkeiten bei der räumlich-geometrischen Orientierung und Verarbeitung fest, die sich nach seiner Ansicht auf die Mathematikleistungen etwas auswirken dürften, was übereinstimmend mit der Ansicht der Vorinstanz nicht auf erhebliche Einschränkungen schliessen lässt. Weitere Einschränkungen führte der Gutachter nicht auf, insbesondere auch keine – von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 6. Juni 2014 erwähnte – Konzentrationsprobleme.