a.a.O., S. 36 f.). Die Grenze zwischen einer Dyskalkulie und einer sogenannten Rechenschwäche, welche nicht einer Behinderung entspricht, wird dabei in der Praxis bei einer Standardabweichung von 1.5 Punkten im Vergleich zum Intelligenzquotienten angenommen (vgl. Elisabeth Moser Opitz, Rechenschwäche: Grundsätzliche Überlegungen und aktuelle Forschungsergebnisse unter besonderer Berücksichtigung der Sprache, in: SAL-Bulletin Nr. 120 vom Juni 2006, S. 2). 5.3 Die Dyskalkulie vermag die Teilhabe und die Lebensqualität einer behinderten Person in verschiedenen Bereichen des Lebens einzuschränken. Zu denken ist beispielsweise an den Umgang mit Geld oder mit Mengenangaben.