Hördegen/Richli halten dagegen unter Umständen auch ein Abweichen von inhaltlichen Anforderungen im Sinne einer Privilegierung als unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit für zulässig. Es sei zu prüfen, ob der behinderte Prüfling für weiterführende Bildungsgänge beziehungsweise die angestrebte Berufstätigkeit zwingend auf die mit Erleichterungen geprüfte Fähigkeit angewiesen sei. Begrenzt würden diese Massnahmen insbesondere durch das Schutzbedürfnis des Publikums (Hördegen/Richli, a.a.O., S. 90 f.). (…) 5.1 Gemäss Art. 2