O., S. 5, 10 und 28). Diese Meinung kam auch in der Botschaft des Bundesrates zum Berufsbildungsgesetz vom 6. September 2000 zum Ausdruck, worin dieser ausführte, dass es weder der Berufsbildung noch den Behinderten diene, wenn für diese innerhalb eines Normfeldes spezielle Ausnahmen und Abstriche bei der Qualifikation gemacht würden. Wenn jemand ein Berufsdiplom erhalte, dann solle dieses der zertifizierten Fähigkeit entsprechen (vgl. Bundesblatt 2000 S. 5702). Hördegen/Richli halten dagegen unter Umständen auch ein Abweichen von inhaltlichen Anforderungen im Sinne einer Privilegierung als unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit für zulässig.