Unter Hinweis auf Werner Schnyder (Rechtsfragen der beruflichen Weiterbildung in der Schweiz, Zürich 1999, Rz. 178 ff.) hielt das Bundesverwaltungsgericht zudem fest, dass, wenn eine Prüfung für einen Beruf qualifiziere, der gewisse körperliche oder geistige Fähigkeiten erfordere, gewährleistet sein müsse, dass die persönlichen Defizite auch dort noch hinreichend ausgeglichen werden könnten (Urteil B-7914/2007 E. 4.5). 4.5 Diese von der Rechtsprechung gezogene Grenze des Nachteilsausgleiches entspricht nach Ansicht der Lehre nicht einer Diskriminierung (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 446).