Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden diese Fähigkeiten nicht besitzen, könne nicht dazu führen, dass die Anforderungen reduziert werden müssten (BGE 122 I 130 E. 3c.aa). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in Bezug auf den Besuch eines Gymnasiums. Dessen Ziel sei der Erwerb der Hochschulreife, weshalb es höhere Anforderungen an Schüler stelle als der Besuch einer Volks- oder Sekundarschule. Dazu gehöre unter anderem auch die Fähigkeit, unter Stressbedingungen Gedankengänge richtig zu erfassen und in einer korrekten Formulierung zum Ausdruck zu bringen, zumal dies in allen Schulfächern von Wichtigkeit ist.