Wird bei der Ausgestaltung einer Prüfung diesen persönlichen Nachteilen nicht durch positive Ausgleichsmassnahmen Rechnung getragen, kann der Aussagewert der Prüfungsleistung mitunter stark verfälscht werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes B-7914/200 vom 15.7.2008, E. 4). Als Grenze von Prüfungsanpassungen sieht die Rechtsprechung dabei die fachlichen Anforderungen, welche die Ausbildung an alle Lernenden stellt. Das Bundesgericht führte hierzu aus, der Staat sei weder aufgrund der Rechtsgleichheit noch aufgrund spezifischer Grundrechte verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben.