Die Rechtsprechung hält in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Durchführung und Bewertung von Leistungsbeurteilungen in grundsätzlicher Weise fest, es sei der Zweck von Prüfungen, Aufschluss über die fachliche und persönliche Befähigung der Kandidaten für einen bestimmten Beruf oder für eine bestimmte Ausbildung zu geben. Dabei geht es um die Feststellung der konkret vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Kandidaten. Dementsprechend haben Prüfungskandidaten einen Anspruch darauf, ihre tatsächliche Befähigung nachweisen zu können.