O., S. 4). Insbesondere ist auch der Vermeidung von Benachteiligungen nicht-behinderter, aber leistungsschwacher Mitschülerinnen und Mitschüler Beachtung zu schenken (Silvia Schnyder/Myriam Jost, Der Nachteilsausgleich: Ein Schritt in Richtung inklusiver Schule, in: Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik 9/2013 S. 11). 4.4 Die Rechtsprechung hält in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Durchführung und Bewertung von Leistungsbeurteilungen in grundsätzlicher Weise fest, es sei der Zweck von Prüfungen, Aufschluss über die fachliche und persönliche Befähigung der Kandidaten für einen bestimmten Beruf oder für eine bestimmte Ausbildung zu geben.