Dagegen bilden materiale Ausgleichsmassnahmen eigentliche Privilegierungen von behinderten Lernenden, da die inhaltlichen Anforderungen eines Leistungsnachweises herabgesetzt werden. Eine solche Privilegierung entspricht auch immer einer Besserstellung gegenüber nicht-behinderten Lernenden (vgl. zum Ganzen Stephan Hördegen/Paul Richli, Rechtliche Aspekte der Bildungschancengleichheit für Lernende mit Dyslexie oder Dyskalkulie im Mittelschul-, Berufsbildungs- und Hochschulbereich; in: Monika Lichtsteiner Müller [Hrsg.], Dyslexie, Dyskalkulie, Bern 2011, S. 79 ff). 4.3 Das Ziel eines Nachteilsausgleichs ist die Chancengerechtigkeit.