tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und Nicht-Behinderter notwendig wäre (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Mit dieser Regelung wird für den öffentlichen Bereich explizit ein Benachteiligungsverbot statuiert. Liegt eine Benachteiligung im obigen Sinn vor, so kann die Beseitigung oder Unterlassung der Benachteiligung verlangt werden (Art. 8 Abs. 2 BehiG), wobei gemäss Art. 11 Abs. 1 BehiG von der beurteilenden Behörde eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. zum Ganzen auch LGVE 2010 II Nr. 5). 4.2 Unter dem Begriff des Nachteilsausgleichs werden Massnahmen verstanden, die zum Ziel haben, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.