Dieses hält in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung in Art. 2 Abs. 5 fest, dass eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung insbesondere vorliegt, wenn a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden oder b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind. Eine Benachteiligung liegt mithin vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als Nicht-Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur