SR 151.3) nachgekommen. Dieses hält in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung in Art. 2 Abs. 5 fest, dass eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung insbesondere vorliegt, wenn a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden oder b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.