Auch daraus lassen sich jedoch keine unmittelbar durchsetzbaren Ansprüche ableiten (Urteil des Bundesgerichts I 68/2002 E. 5.2.1). 3.2.1 Dem Verfassungsauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV ist der Bund mit der Einführung des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) nachgekommen.