, Zürich 2012, N. 776). Dagegen vermittelt diese Bestimmung kein gerichtlich durchsetzbares Egalisierungsgebot; namentlich verbürgt es grundsätzlich keinen individualrechtlichen Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit (Urteil des Bundesgerichts I 68/2002 vom 18.8.2005, E. 5.2.1). In Art. 8 Abs. 4 BV ist zudem ein Gesetzgebungsauftrag zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter enthalten, welcher sich an den Bund und die Kantone richtet. Auch daraus lassen sich jedoch keine unmittelbar durchsetzbaren Ansprüche ableiten (Urteil des Bundesgerichts I 68/2002 E. 5.2.1).