Aus den Erwägungen: 3.1 Die Rechte von Menschen mit Behinderung finden ihre Grundlage unter anderem in der Bundesverfassung (BV; SR 101). Darin wird in Art. 8 Abs. 2 festgehalten, dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Unter diese Bestimmung fallen dabei sowohl die direkte als auch die indirekte Diskriminierung (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N. 776).