{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2014-10_2014-08-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10481", "Checksum": "194ee1b35342a8eca0aa6303d685d73f"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["BKD 2014 10", "2015 VI Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachteilsausgleichsmassnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Lernziele reduziert werden. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG, Art. 8 Abs. 2 BehiG | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:22", "Checksum": "3dadfeed622c21320d1ce36c3f9e09a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)\nRegeste:\nNachteilsausgleichsmassnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Lernziele reduziert werden. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG, Art. 8 Abs. 2 BehiG | Bildungsrecht\n\n\n10.4 Die in der Mathematik erforderlichen Kompetenzen ergeben sich aus dem Rahmenlehrplan. Dieser enthält in der Mathematik auch Lernziele, die mathematische Grundkompetenzen betreffen, wie beispielsweise den Umgang mit reellen Zahlen. Diese Lernziele können – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nur sinnvoll überprüft werden, wenn die Inanspruchnahme von Hilfsmitteln wie Taschenrechner oder Hilfstabellen ausgeschlossen wird. Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn zur Überprüfung dieser Ziele die Benutzung von Hilfsmitteln für alle Lernenden ausgeschlossen wird. Würde der Beschwerdeführerin in diesen Prüfungen im Rahmen eines Nachteilsausgleichs die Benutzung von Hilfsmitteln gewährt, könnten ihre Kompetenzen in diesem Bereich nicht mehr überprüft werden. Die unter Einbezug von Hilfsmitteln erbrachte Leistung entspräche in Bezug auf die Lernziele nicht mehr der eigentlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Diese Massnahme käme damit einer Reduzierung der inhaltlichen Anforderungen der Prüfung und einer Besserstellung gegenüber ihren Mitlernenden gleich. Dienen die Hilfsmittel dagegen nur indirekt dem Erfüllen eines Lernziels, zum Beispiel der korrekten Durchführung einer Zinsberechnung, so besteht kein Grund, auch den nicht-behinderten Lernenden die Benutzung der Hilfsmittel zu erlauben.\n10.5 Die Gewährung von zusätzlichen Hilfsmitteln wie Taschenrechner und/oder Hilfstabellen im Fach Mathematik entspricht zusammenfassend einer unzulässigen materialen Nachteilsausgleichsmassnahme. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Benutzung von zusätzlichen Hilfsmitteln in der Mathematik daher zu Recht verweigert. In allen anderen Fächern, in denen mathematische und/oder rechnerische Kompetenzen zur Beantwortung zwar nicht direkt gefragt sind, aber einen Einfluss auf die Beantwortung haben können, darf die Beschwerdeführerin dagegen Hilfsmittel wie Taschenrechner und/oder Hilfstabellen zu Hilfe nehmen.\n12. Zusammenfassend vermag der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Februar 2014 nur teilweise zu überzeugen. Der im Fach Mathematik gewährte Zeitzuschlag ist zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gänzlich zu streichen, da dieser einer unzulässigen materialen Nachteilsausgleichsmassnahme entspricht. In allen übrigen Fächern, in denen mathematische und/oder rechnerische Kompetenzen zur Beantwortung zwar nicht direkt gefragt sind, aber einen Einfluss auf die Beantwortung haben können, ist der von der Vorinstanz gewährte Zeitzuschlag von 10 Prozent dagegen als in deren Ermessen liegend zu betrachten und damit zu schützen. Ebenfalls zu schützen ist die Ansicht der Vorinstanz, dass von der Beschwerdeführerin im Fach Mathematik keine zusätzlichen Hilfsmittel verwendet werden dürfen. (…)"}