{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2014-10_2014-08-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10481", "Checksum": "194ee1b35342a8eca0aa6303d685d73f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2014 10", "2015 VI Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachteilsausgleichsmassnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Lernziele reduziert werden. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG, Art. 8 Abs. 2 BehiG | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:00", "Checksum": "974182920796e557c93021551d37df22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)\nRegeste:\nNachteilsausgleichsmassnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Lernziele reduziert werden. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG, Art. 8 Abs. 2 BehiG | Bildungsrecht\n\n innerhalb einer vorgegebenen Zeit. Es geht also darum, einen mathematischen Gedankengang innerhalb eines vorgegeben Zeitrahmens herzuleiten. Ein Zeitzuschlag würde die Bewertung dieses Lernziels verzerren, da der Beschwerdeführerin für den mathematischen Gedankengang – welcher die zu überprüfende Kompetenz bildet – mehr Zeit zur Verfügung stehen würde als ihren Mitlernenden. Damit würde sie gegenüber den anderen Lernenden bessergestellt. 9.3 Bei Lernzielen in anderen Fachbereichen steht die mathematische Kompetenz dagegen nicht im Zentrum der zu prüfenden Kompetenz. Sie wird einzig benötigt, um den Gedankengang beziehungsweise die Kompetenz aus dem Fachbereich wiederzugeben. Die mathematischen und/oder rechnerischen Kompetenzen sind damit zur Beantwortung zwar nicht direkt gefragt, können aber einen Einfluss auf die Beantwortung haben. Braucht die Beschwerdeführerin für den – für das Lernziel nicht relevanten – mathematischen Teil der Aufgabe aufgrund ihrer Behinderung mehr Zeit, so fehlt ihr diese für die Herleitung der eigentlich zu prüfenden Kompetenz. Dieser Mehrverbrauch an Zeit ist ihr in diesem Fall im Rahmen eines Nachteilsausgleichs zu gewähren. So wird sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Erfüllung der eigentlich zu prüfenden Kompetenz über gleich viel Zeit verfügt, wie ihre Mitlernenden. Zu denken ist hierbei beispielsweise an Fächer wie Volkswirtschaft oder Geographie, in welchen im Rahmen einer Kompetenzüberprüfung durchaus auch mathematische Fertigkeiten angewendet werden müssen, diese jedoch nicht das eigentliche Lernziel darstellen. Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz in den Fächern, soweit mathematische und/oder rechnerische Kompetenzen zur Beantwortung gefragt sind, ein Zeitzuschlag gewährt. 9.4 Ob in den einzelnen Fächern die mathematischen Kompetenzen zum Lernziel gehören oder lediglich zur Erreichung des eigentlichen Lernziels notwendig sind, ist in der Praxis oftmals schwierig zu bestimmen. So enthält in der kaufmännischen Ausbildung beispielsweise das Fach Rechnungswesen gemäss Rahmenlehrplan durchaus Lernziele, die die Prüfung mathematischer/rechnerischer Kompetenzen beinhalten. In Bezug auf diese Lernziele müsste damit auch im Fach Rechnungslehre ein Nachteilsausgleich entfallen. Dagegen ist in Bezug auf einzelne Lernziele im Fach Mathematik denkbar, dass sich die Behinderung der Beschwerdeführerin – nämlich Schwierigkeiten in der räumlich-geometrischen Orientierung und Verarbeitung – lediglich indirekt auswirkt und nicht Teil des Lernziels ist. Betreffend diese Lernziele wäre ihr entsprechend auch im Fach Mathematik ein Zeitzuschlag zu gewähren. Um einen Nachteilsausgleich vollkommen gerecht zu gewähren, müsste die effektive behinderungsbedingte Einschränkung in jeder Lernkontrolle in Bezug zu jedem einzelnen zu prüfenden Lernziel gesetzt werden. In der Praxis müsste demnach vor jeder Lernkontrolle zwischen Lernendem und Lehrperson geklärt werden, für welche Aufgabenstellungen in der Prüfung ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist. Zudem wäre für jede Aufgabenstellung der genaue Umfang der Massnahme, beispielsweise der Umfang eines Zeitzuschlags, zu bestimmen. Dies würde in der Praxis zu einem unvertretbaren Aufwand und für alle Beteiligten zu grossen Unsicherheiten führen. Aus diesem Grund erscheint es nicht nur sachgerecht und zulässig, sondern geradezu notwendig, beim Entscheid über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs gewisse Pauschalisierungen auf Kosten der absoluten Gleichstellung in Kauf zu nehmen. 9.5 Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Fach Rechnungslehre im Rahmen ihres Ermessens unter \"alle weiteren Fächer\" subsumierte und der Beschwerdeführerin damit auch in diesem Fach einen Zeitzuschlag von 10 Prozent gewährte, obwohl dessen Lernziele durchaus auch die Überprüfung mathematischer Fähigkeiten beinhalten. Entsprechend ist es jedoch auch zulässig, einen Nachteilsausgleich für das Fach Mathematik als Gesamtes auszuschliessen. (…) 10.2 Aufgrund der Vorbringen der Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin im Fach Mathematik über Hilfsmittel zur Lösung von Leistungstests verfügen darf. Dagegen ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Hilfsmittel wie Taschenrechner und/oder Hilfstabellen in allen anderen Fächern, in denen mathematische und/oder rechnerische Kompetenzen zur Beantwortung zwar nicht direkt gefragt sind, aber einen Einfluss auf die Beantwortung haben können, zu Hilfe nehmen darf. Dabei braucht nicht weiter ausgeführt zu werden, dass es sich immer nur um zusätzliche Hilfsmittel handeln kann. Hilfsmittel, deren Benutzung allen Lernenden erlaubt sind, stehen natürlich auch der Beschwerdeführerin zur Verfügung. (…) 10.3 Im Fach Mathematik stellt sich betreffend die Verwendung von Hilfsmitteln dieselbe Problematik wie beim Zeitzuschlag, weshalb für die grundsätzlichen Überlegungen auf die vorgehenden Ausführungen zu verweisen ist. Zusammenfassend dürfen Nachteilsmassnahmen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Lernziele reduziert werden und damit die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der Mathematik im Vergleich zu ihren Mitlernenden verzerrt dargestellt würde. 10.4 Die in der Mathematik erforderlichen Kompetenzen ergeben sich aus dem Rahmenlehrplan. Dieser enthält in der Mathematik auch Lernziele, die mathematische Grundkompetenzen betreffen, wie beispielsweise den Umgang mit reellen Zahlen. Diese Lernziele können – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nur sinnvoll überprüft werden, wenn die Inanspruchnahme von Hilfsmitteln wie Taschenrechner oder Hilfstabellen ausgeschlossen wird. Es ist"}