{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2014-10_2014-08-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10481", "Checksum": "194ee1b35342a8eca0aa6303d685d73f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2014 10", "2015 VI Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachteilsausgleichsmassnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Lernziele reduziert werden. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG, Art. 8 Abs. 2 BehiG | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:00", "Checksum": "974182920796e557c93021551d37df22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)\nRegeste:\nNachteilsausgleichsmassnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Lernziele reduziert werden. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG, Art. 8 Abs. 2 BehiG | Bildungsrecht\n\n Zahlenraum. Die Behinderung entspricht damit einer Minderleistung in jenen Kompetenzen, welche mit den Leistungstests im Fach Mathematik überprüft werden sollen. 8.3.2 Läge bei der Beschwerdeführerin eine anderweitige Behinderung – beispielsweise eine körperliche Funktionsstörung – vor, würde eine geeignete formale Ausgleichsmassnahme dazu führen, dass in Bezug auf die fachlichen Anforderungen ihre effektive mathematische Leistungsfähigkeit sichtbar würde. Bei einer Dyskalkulie ist dies jedoch nicht möglich, da die Behinderung gerade in einer Einschränkung der mathematischen Fähigkeiten besteht. Eine Ausgleichsmassnahme würde damit das Leistungsbild der Beschwerdeführerin verzerren und ihr eine höhere Leistungsfähigkeit in der Mathematik attestieren, als sie eigentlich zu leisten im Stande ist. Würden der Beschwerdeführerin in diesem Bereich Nachteilsmassnahmen gewährt, entsprächen diese in jedem Fall einer sogenannten materialen Prüfungserleichterung und damit einer Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber nicht-behinderten Lernenden. Es ist diesbezüglich noch einmal auf die Problematik betreffend die Gleichbehandlung im Vergleich zu leistungsschwachen Schülerinnen und Schülern hinzuweisen (vgl. Schnyder/Jost, a.a.O., S. 11). Wie einleitend dargestellt besteht unter diesem Gesichtspunkt – insbesondere im Rahmen der beruflichen Bildung – für materiale Nachteilsausgleiche beziehungsweise eigentliche Privilegierungen kein Raum. 8.4.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2014 dagegen aus, die Gewährung eines Zeitzuschlags sei im Bereich der Dyskalkulie die unbestrittenste Massnahme des Nachteilsausgleichs. Dieser stelle keine Besserstellung dar, da er nicht dazu führe, dass ihre rechnerischen/mathematischen Kompetenzen nicht mehr überprüft werden könnten. Es werde ihr lediglich aufgrund ihrer Behinderung und der damit einhergehenden Konzentrationsprobleme mehr Zeit gewährt, damit sie dadurch unter denselben Bedingungen wie ihre Kolleginnen und Kollegen die Prüfung absolvieren könne. 8.4.2 Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Einerseits ist festzuhalten, dass der Gutachter in seinem Gutachten keine Konzentrationsprobleme der Beschwerdeführerin vermerkte. Ein Zeitzuschlag aus diesem Grund lässt sich damit nicht rechtfertigen. Andererseits geht die Beschwerdeführerin zu Unrecht davon aus, dass die Lernziele in der Mathematik einzig das mathematische/rechnerische Wissen umfassen und der Zeitfaktor im Rahmen der Lernzielüberprüfung nicht von Belang sei. Wohl ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass in Leistungstests im Fach Mathematik primär die mathematischen Fähigkeiten geprüft werden sollen. Allerdings ist – insbesondere im Rahmen der Berufsbildung – mit jeder Prüfung von fachlichen Kompetenzen unweigerlich auch eine zeitliche Komponente verbunden. So gehört es auch zur Fachkompetenz, Erlerntes innerhalb einer angemessenen Zeit abrufen zu können. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich in Bezug auf das Gymnasium fest, es gehöre zu den Lernzielen, unter Stressbedingungen Gedankengänge richtig zu erfassen und in einer korrekten Formulierung zum Ausdruck zu bringen, was auch von Behinderten erwartet werden dürfe (vgl. Urteil 2P.140/2002 E. 7.5). Dieser Anspruch enthält mit dem Ausdruck \"Stressbedingung\" eine deutliche zeitliche Komponente und hat auch für die berufliche Grundbildung – insbesondere unter Einschluss der Berufsmaturität – zu gelten. Die zeitliche Komponente bildet damit in jedem Fall einen Bestandteil des jeweiligen fachlichen Ziels. In der Praxis wird denn auch bei Prüfungen auf jeglicher Stufe eine zeitliche Begrenzung für die Abgabe der fachlichen Leistung festgelegt, und es ist notorisch, dass – insbesondere bei umfangreicheren Prüfungen – ein Teil der Kandidatinnen und Kandidaten nicht alle Aufgaben in der vorgegebenen Zeit zu lösen vermag, was sich im Ergebnis in einer tieferen Note ausdrückt. Würde der Ansicht der Beschwerdeführerin gefolgt und die zeitliche Komponente nicht als Bestandteil des Lernziels angesehen, müsste in der Konsequenz eine Zeitbegrenzung für sämtliche Lernenden entfallen und allen Kandidatinnen und Kandidaten – unabhängig vom Bestehen einer Behinderung – so viel Zeit gewährt werden, wie sie zur Lösung der Aufgaben einer Prüfung benötigen, da nur so die fachliche Kompetenz wirklich überprüft werden könnte. Andernfalls würde auch unter nicht-behinderten Lernenden eine Rechtsungleichheit hergestellt, welche sich nicht halten liesse. 8.5 Daraus folgt zusammenfassend, dass die Gewährung eines behinderungsbedingten Zeitzuschlags bei der Prüfung der mathematischen Lernziele einer Reduzierung der Leistungsanforderungen im Fach Mathematik entspricht. Für eine solche Verminderung der Leistungsanforderungen besteht jedoch kein Raum. Einerseits würde dadurch die Aussagekraft des Fähigkeitszeugnisses verwässert, andererseits entspräche dies einer Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Mitlernenden, was gerade nicht Ziel des Nachteilsausgleiches ist. Der Beschwerdeführerin ist damit im Fach Mathematik – entgegen der Verfügung vom 14. Februar 2014 – kein Zeitzuschlag aufgrund ihrer Behinderung zu gewähren. 9.1 Wie vorgehend aufgezeigt, ist ein Zeitzuschlag im Fach Mathematik nicht zulässig. Dagegen sind Zeitzuschläge in den Fächern, welche zwar mathematische/rechnerische Kompetenzen erfordern, in denen diese Kompetenzen jedoch nicht überprüft werden sollen, durchaus möglich. Diese Unterscheidung soll nachfolgend noch einmal verdeutlicht werden. 9.2 Die Lernziele in der Mathematik umfassen gemäss der vorgehenden Erwägung die Herleitung beziehungsweise Wiedergabe einer mathematisch-fachlichen Kompetenz"}