{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2014-10_2014-08-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10481", "Checksum": "194ee1b35342a8eca0aa6303d685d73f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2014 10", "2015 VI Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachteilsausgleichsmassnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Lernziele reduziert werden. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG, Art. 8 Abs. 2 BehiG | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:00", "Checksum": "974182920796e557c93021551d37df22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)\nRegeste:\nNachteilsausgleichsmassnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Lernziele reduziert werden. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG, Art. 8 Abs. 2 BehiG | Bildungsrecht\n\n aufgrund ihrer allgemeinen Intelligenz zu erwarten wären (vgl. Rahel Weisshaupt/Hennric Jokeit, Zur Neuropsychologie von Dyslexie und Dyskalkulie, in: Monika Lichtsteiner Müller [Hrsg.], a.a.O., S. 36 f.). Die Grenze zwischen einer Dyskalkulie und einer sogenannten Rechenschwäche, welche nicht einer Behinderung entspricht, wird dabei in der Praxis bei einer Standardabweichung von 1.5 Punkten im Vergleich zum Intelligenzquotienten angenommen (vgl. Elisabeth Moser Opitz, Rechenschwäche: Grundsätzliche Überlegungen und aktuelle Forschungsergebnisse unter besonderer Berücksichtigung der Sprache, in: SAL-Bulletin Nr. 120 vom Juni 2006, S. 2). 5.3 Die Dyskalkulie vermag die Teilhabe und die Lebensqualität einer behinderten Person in verschiedenen Bereichen des Lebens einzuschränken. Zu denken ist beispielsweise an den Umgang mit Geld oder mit Mengenangaben. Insbesondere auch im Bereich des beruflichen Fortkommens bestehen für Menschen mit einer Dyskalkulie Schwierigkeiten, da in den meisten beruflichen Grundbildungen mathematische Kompetenzen verlangt werden (vgl. Weisshaupt/Jokeit, a.a.O., S. 44 f.). Bezogen auf den schulischen Bereich führt die Dyskalkulie zu einer im Vergleich zum allgemeinen Leistungsvermögen bestehenden Minderleistung in den mathematischen Fertigkeiten. Diese zeigt sich einerseits in unterdurchschnittlichen Leistungen im Fach Mathematik. Andererseits beeinflusst sie indirekt die Leistungen in weiteren Fächern, in welchen zur Erreichung der Lernziele mathematische Fähigkeiten notwendig sind. 7.2. Die Beschwerdeführerin wurde von lic. phil. C begutachtet, welcher in seiner Expertise die Diagnose einer Dyskalkulie (ICD-10 F81.2) stellte. (…) 7.3.1 Der Gutachter stellte Schwierigkeiten bei der räumlich-geometrischen Orientierung und Verarbeitung fest, die sich nach seiner Ansicht auf die Mathematikleistungen etwas auswirken dürften, was übereinstimmend mit der Ansicht der Vorinstanz nicht auf erhebliche Einschränkungen schliessen lässt. Weitere Einschränkungen führte der Gutachter nicht auf, insbesondere auch keine – von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 6. Juni 2014 erwähnte – Konzentrationsprobleme. Dagegen führte er auf Nachfrage der Instruktionsinstanz aus, er sehe die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin eher in deren derzeitigen psychischen Situation als in der Einschränkung durch die Dyskalkulie, was ebenfalls gegen eine erhebliche Auswirkung der Dyskalkulie auf die mathematische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin spricht. Weiter führte der Gutachter die ungenügenden Leistungen der Beschwerdeführerin auch auf Lücken im Lernstoff zurück, welche sich aufgrund des Vermeidungsverhaltens der Beschwerdeführerin angehäuft hätten. Diese Aussagen des Gutachters lassen es als nachvollziehbar erscheinen, wenn die Vorinstanz von eher geringen Einschränkungen durch die Dyskalkulie ausging. Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die vom Gutachter vermerkte grosse Diskrepanz zwischen ihrer allgemeinen Intelligenz und ihren gezeigten Rechenleistungen nichts zu ändern, wurden die Rechenleistungen gemäss der Aussage des Gutachters neben der Dyskalkulie doch auch massgeblich durch andere Faktoren wie das mangelnde Selbstvertrauen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Mathematik beeinflusst. In Anbetracht dieser Umstände erscheint die Gewährung eines Zeitzuschlages von 10 Prozent durch die Vorinstanz zwar eher streng, jedoch in deren Ermessen liegend. (…) 8.1 In der Verfügung vom 14. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführerin auch im Fach Mathematik ein Zeitzuschlag von 10 Prozent der regulären Prüfungszeit – \"wenn immer möglich\" – gewährt. In derselben Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass in Bezug auf Nachteilsausgleiche der Grundsatz gelte, dass die kognitiven und fachlichen Vorgaben den jeweiligen Qualifikationsanforderungen der Berufsmatura und des gewählten Berufs entsprechen müssten. Somit werde in zentralen Kernfächern/Qualifikationsbereichen ausser einem allfälligen Zeitzuschlag kein weiterer Nachteilsausgleich gewährt. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde einen Zeitzuschlag von mindestens 30 Prozent. Sie führte hierzu aus, der gewährte Zuschlag von 10 Prozent sei nicht ausreichend und die Einschränkung \"wenn immer möglich\" sei unzulässig. Die Vorinstanz hielt dazu in ihrer Stellungnahme fest, ein Zeitzuschlag von 10 Prozent sei unter den gegebenen Umständen angemessen. 8.2 Die Beschwerdeführerin absolviert eine schulische Ausbildung mit dem Berufsziel der Kauffrau. Gemäss dem Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität kaufmännische Richtung vom 4. Februar 2003 (Rahmenlehrplan) entspricht die Mathematik einem Grundlagenfach der Ausbildung. Auch aus dem Berufsbild der Kauffrau gemäss der Verordnung über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 26. September 2011 (SR 412.101.221.73) ergibt sich, dass mathematische Fähigkeiten im Rahmen der administrativen Tätigkeiten des Berufes eine entscheidende Rolle spielen. Den mathematischen Fähigkeiten kommt in Bezug auf den Lehrabschluss als Kauffrau und in Bezug auf den Abschluss der Berufsmaturität mithin eine grosse Relevanz zu, weshalb sie übereinstimmend mit der Vorinstanz als Kernkompetenz der Ausbildung anzusehen sind. (…) 8.3.1 Mit den Prüfungen im Fach Mathematik sollen die rechnerischen und mathematischen Fähigkeiten der Lernenden überprüft werden. Wie einführend aufgezeigt, besteht die Behinderung der Beschwerdeführerin in einem gegenüber ihrer allgemeinen Intelligenz unterdurchschnittlichen Leistungsvermögen in der räumlich-geometrischen Orientierung und Verarbeitung beziehungsweise einer erschwerten Orientierung im"}