{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2014-10_2014-08-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10481", "Checksum": "194ee1b35342a8eca0aa6303d685d73f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2014 10", "2015 VI Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachteilsausgleichsmassnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Lernziele reduziert werden. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG, Art. 8 Abs. 2 BehiG | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:00", "Checksum": "974182920796e557c93021551d37df22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)\nRegeste:\nNachteilsausgleichsmassnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Lernziele reduziert werden. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG, Art. 8 Abs. 2 BehiG | Bildungsrecht\n\n Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik 9/2013 S. 11). 4.4 Die Rechtsprechung hält in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Durchführung und Bewertung von Leistungsbeurteilungen in grundsätzlicher Weise fest, es sei der Zweck von Prüfungen, Aufschluss über die fachliche und persönliche Befähigung der Kandidaten für einen bestimmten Beruf oder für eine bestimmte Ausbildung zu geben. Dabei geht es um die Feststellung der konkret vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten der Kandidaten. Dementsprechend haben Prüfungskandidaten einen Anspruch darauf, ihre tatsächliche Befähigung nachweisen zu können. Behinderungen sind besondere persönliche Eigenschaften, welche die betroffenen Kandidaten gegenüber nicht-behinderten Kandidaten bei einer Prüfung benachteiligen. Wird bei der Ausgestaltung einer Prüfung diesen persönlichen Nachteilen nicht durch positive Ausgleichsmassnahmen Rechnung getragen, kann der Aussagewert der Prüfungsleistung mitunter stark verfälscht werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes B-7914/200 vom 15.7.2008, E. 4). Als Grenze von Prüfungsanpassungen sieht die Rechtsprechung dabei die fachlichen Anforderungen, welche die Ausbildung an alle Lernenden stellt. Das Bundesgericht führte hierzu aus, der Staat sei weder aufgrund der Rechtsgleichheit noch aufgrund spezifischer Grundrechte verpflichtet, sämtliche faktischen Ungleichheiten zu beheben. Das schlage sich zwangsläufig auch in der Möglichkeit nieder, bestimmte Berufe zu ergreifen oder höhere Schulen zu besuchen. Viele Berufe wie auch gewisse Ausbildungen erforderten besondere Eigenschaften und Fähigkeiten, die nicht alle Menschen im gleichen Masse besässen. Der blosse Umstand, dass einzelne Personen ohne eigenes Verschulden diese Fähigkeiten nicht besitzen, könne nicht dazu führen, dass die Anforderungen reduziert werden müssten (BGE 122 I 130 E. 3c.aa). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in Bezug auf den Besuch eines Gymnasiums. Dessen Ziel sei der Erwerb der Hochschulreife, weshalb es höhere Anforderungen an Schüler stelle als der Besuch einer Volks- oder Sekundarschule. Dazu gehöre unter anderem auch die Fähigkeit, unter Stressbedingungen Gedankengänge richtig zu erfassen und in einer korrekten Formulierung zum Ausdruck zu bringen, zumal dies in allen Schulfächern von Wichtigkeit ist. Diese Fähigkeit dürfe auch von Behinderten erwartet werden (Urteil des Bundesgerichts 2P.140/2002 vom 18.10.2002, E. 7.5). Unter Hinweis auf Werner Schnyder (Rechtsfragen der beruflichen Weiterbildung in der Schweiz, Zürich 1999, Rz. 178 ff.) hielt das Bundesverwaltungsgericht zudem fest, dass, wenn eine Prüfung für einen Beruf qualifiziere, der gewisse körperliche oder geistige Fähigkeiten erfordere, gewährleistet sein müsse, dass die persönlichen Defizite auch dort noch hinreichend ausgeglichen werden könnten (Urteil B-7914/2007 E. 4.5). 4.5 Diese von der Rechtsprechung gezogene Grenze des Nachteilsausgleiches entspricht nach Ansicht der Lehre nicht einer Diskriminierung (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 446). Auch im oben (in E. 4.2) erwähnten Bericht \"Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung in der Berufsbildung\" des Schweizerischen Dienstleistungszentrums Berufsbildung (SDBB) wird mehrfach festgehalten, dass die kognitiven und fachlichen Anforderungen den in den Bildungsverordnungen formulierten Berufsanforderungen, also denjenigen der nicht-behinderten Lernenden, entsprechen müssten (vgl. SDBB, a.a.O., S. 5, 10 und 28). Diese Meinung kam auch in der Botschaft des Bundesrates zum Berufsbildungsgesetz vom 6. September 2000 zum Ausdruck, worin dieser ausführte, dass es weder der Berufsbildung noch den Behinderten diene, wenn für diese innerhalb eines Normfeldes spezielle Ausnahmen und Abstriche bei der Qualifikation gemacht würden. Wenn jemand ein Berufsdiplom erhalte, dann solle dieses der zertifizierten Fähigkeit entsprechen (vgl. Bundesblatt 2000 S. 5702). Hördegen/Richli halten dagegen unter Umständen auch ein Abweichen von inhaltlichen Anforderungen im Sinne einer Privilegierung als unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit für zulässig. Es sei zu prüfen, ob der behinderte Prüfling für weiterführende Bildungsgänge beziehungsweise die angestrebte Berufstätigkeit zwingend auf die mit Erleichterungen geprüfte Fähigkeit angewiesen sei. Begrenzt würden diese Massnahmen insbesondere durch das Schutzbedürfnis des Publikums (Hördegen/Richli, a.a.O., S. 90 f.). (…) 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. 5.2 Dyskalkulie entspricht gemäss den Leitlinien der World Health Organization (WHO) einer umschriebenen Entwicklungsstörung der schulischen Fertigkeiten und beinhaltet eine Beeinträchtigung von Rechenfertigkeiten, die nicht allein durch eine allgemeine Intelligenzminderung oder eine unangemessene Beschulung erklärbar ist. Das Defizit betrifft vor allem die Beherrschung grundlegender Rechenfertigkeiten, wie Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division, weniger die höheren mathematischen Fertigkeiten, die für Algebra, Trigonometrie, Geometrie oder Differential- und Integralrechnung benötigt werden (ICD-10 F 81.2). Dabei entspricht die Dyskalkulie einer sogenannten Diskrepanzdefinition, das heisst, die an einer Dyskalkulie leidende Person vermag in den mathematischen Fähigkeiten nicht jene Leistungen zu erbringen, welche"}