{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-08-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2014-10_2014-08-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10481", "Checksum": "194ee1b35342a8eca0aa6303d685d73f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2014 10", "2015 VI Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachteilsausgleichsmassnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Lernziele reduziert werden. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG, Art. 8 Abs. 2 BehiG | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:00", "Checksum": "974182920796e557c93021551d37df22", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 04.08.2014 BKD 2014 10 (2015 VI Nr. 10)\nRegeste:\nNachteilsausgleichsmassnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Lernziele reduziert werden. | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG, Art. 8 Abs. 2 BehiG | Bildungsrecht\n\n\n| Entscheid: | Die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung gewährte B, welche die Wirtschaftsmittelschule Luzern besuchte, aufgrund einer ausgewiesenen Dyskalkulie mit Verfügung vom 14. Februar 2014 als Nachteilsausgleichsmassnahmen einen Zeitzuschlag von 10 Prozent und – ausser in der Mathematik – die Inanspruchnahme von angemessenen Hilfsmitteln. B erhob in der Folge beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde, wobei sie im Wesentlichen einen höheren Zeitzuschlag und die Gewährung von Hilfsmitteln auch im Fach Mathematik verlangte. Das Bildungs- und Kulturdepartement wies die Beschwerde zum grossen Teil ab. Aus den Erwägungen: 3.1 Die Rechte von Menschen mit Behinderung finden ihre Grundlage unter anderem in der Bundesverfassung (BV; SR 101). Darin wird in Art. 8 Abs. 2 festgehalten, dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Unter diese Bestimmung fallen dabei sowohl die direkte als auch die indirekte Diskriminierung (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N. 776). Dagegen vermittelt diese Bestimmung kein gerichtlich durchsetzbares Egalisierungsgebot; namentlich verbürgt es grundsätzlich keinen individualrechtlichen Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit (Urteil des Bundesgerichts I 68/2002 vom 18.8.2005, E. 5.2.1). In Art. 8 Abs. 4 BV ist zudem ein Gesetzgebungsauftrag zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter enthalten, welcher sich an den Bund und die Kantone richtet. Auch daraus lassen sich jedoch keine unmittelbar durchsetzbaren Ansprüche ableiten (Urteil des Bundesgerichts I 68/2002 E. 5.2.1). 3.2.1 Dem Verfassungsauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV ist der Bund mit der Einführung des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) nachgekommen. Dieses hält in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung in Art. 2 Abs. 5 fest, dass eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung insbesondere vorliegt, wenn a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden oder b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind. Eine Benachteiligung liegt mithin vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als Nicht-Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und Nicht-Behinderter notwendig wäre (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Mit dieser Regelung wird für den öffentlichen Bereich explizit ein Benachteiligungsverbot statuiert. Liegt eine Benachteiligung im obigen Sinn vor, so kann die Beseitigung oder Unterlassung der Benachteiligung verlangt werden (Art. 8 Abs. 2 BehiG), wobei gemäss Art. 11 Abs. 1 BehiG von der beurteilenden Behörde eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. zum Ganzen auch LGVE 2010 II Nr. 5). 4.2 Unter dem Begriff des Nachteilsausgleichs werden Massnahmen verstanden, die zum Ziel haben, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Damit soll die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung sichergestellt werden (Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung [SDBB], Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung in der Berufsbildung, Bern 2013, S. 5). In der Literatur wird dabei zwischen sogenannt formalen und materialen Massnahmen des Nachteilsausgleichs unterschieden. Während erstere auf die Anpassung der äusseren Prüfungsbedingungen abzielen, beinhalten letztere eine Anpassung der inhaltlichen Prüfungsanforderungen. Die formalen Ausgleichsmassnahmen dienen den behinderten Kandidatinnen und Kandidaten dazu, den Nachweis einer grundsätzlich vorhandenen Befähigung zu erbringen, der ihnen ohne diese Massnahmen aufgrund der Behinderung verwehrt wäre. Dagegen bilden materiale Ausgleichsmassnahmen eigentliche Privilegierungen von behinderten Lernenden, da die inhaltlichen Anforderungen eines Leistungsnachweises herabgesetzt werden. Eine solche Privilegierung entspricht auch immer einer Besserstellung gegenüber nicht-behinderten Lernenden (vgl. zum Ganzen Stephan Hördegen/Paul Richli, Rechtliche Aspekte der Bildungschancengleichheit für Lernende mit Dyslexie oder Dyskalkulie im Mittelschul-, Berufsbildungs- und Hochschulbereich; in: Monika Lichtsteiner Müller [Hrsg.], Dyslexie, Dyskalkulie, Bern 2011, S. 79 ff). 4.3 Das Ziel eines Nachteilsausgleichs ist die Chancengerechtigkeit. Die Nachteilsausgleichsmassnahme soll den behinderten Lernenden die Chance geben, unter Berücksichtigung spezifischer Kompensationsmassnahmen zum Ausgleich von eingegrenzten Funktionsbeeinträchtigungen/Behinderungen die geforderten Lernleistungen erbringen zu können (Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik [HFH], Wegleitung Nachteilsausgleich in Schule und Berufsbildung, Zürich 2012, S. 6). Dabei ist die Einschätzung, ob ein Nachteilsausgleich angemessen und gerecht ist, immer auch eine Gratwanderung zwischen Ungleichbehandlung und Bevorzugung (HFH, a.a.O., S. 4). Insbesondere ist auch der Vermeidung von Benachteiligungen nicht-behinderter, aber leistungsschwacher Mitschülerinnen und Mitschüler Beachtung zu schenken (Silvia Schnyder/Myriam Jost, Der Nachteilsausgleich: Ein Schritt in Richtung inklusiver Schule, in:"}