In diesem Sinne ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. An dieser Stelle ist aber auch zu erwähnen, dass eine gymnasiale Matura immer noch Ziel der Beschwerdeführerin sein kann. Das heutige, durchlässige Bildungssystem wird es der Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen der schulischen Laufbahn — sei es beispielsweise via Kurzzeitgymnasium oder Passerellenlehrgang — erlauben, die gewünschte Richtung wieder einzuschlagen. (Bildungs- und Kulturdepartement, 19. Juni 2012) |