Allein aus dem Umstand, dass die Erziehungsberechtigten mit der Beurteilung durch die Klassenlehrperson nicht einverstanden sind, kann nichts zu ihren Gunsten hergeleitet werden. Das Mitwirkungsrecht der Erziehungsberechtigten ist nicht dahingehend zu verstehen, dass es ihre Zustimmung zur Zuweisung in jedem Falle braucht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass alle Umstände dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Aufnahme in ein Langzeitgymnasium im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt. In diesem Sinne ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden.