Aus diesem Mechanismus ergibt sich, dass der Klassenlehrperson bei Uneinigkeit über die Zuweisung ein entscheidendes Gewicht zukommt. Anders als von der Beschwerdeführerin dargestellt, wollte der Gesetzgeber nicht um jeden Preis eine Einigkeit bzw. Mitwirkung der Erziehungsberechtigten. Vielmehr gilt die Meinung der Klassenlehrperson immer als «Auffangtatbestand», wenn keine Einigung erzielt werden kann. Allein aus dem Umstand, dass die Erziehungsberechtigten mit der Beurteilung durch die Klassenlehrperson nicht einverstanden sind, kann nichts zu ihren Gunsten hergeleitet werden.