Sind sich die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten nicht einig, können die Erziehungsberechtigten bei der Schule ihrer Wahl ein Aufnahmegesuch stellen (vgl. § 5 Abs. 3 der Verordnung). Stellen die Erziehungsberechtigten kein Aufnahmegesuch, gilt die Einstufung der Klassenlehrperson für die Zuweisung (§ 9 Abs. 2 der Verordnung e contrario). Gleiches gilt für den Fall, dass die gewünschte Schule ein Aufnahmegesuch abweist. 4.2. Aus diesem Mechanismus ergibt sich, dass der Klassenlehrperson bei Uneinigkeit über die Zuweisung ein entscheidendes Gewicht zukommt.