Dies widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, der in der Übertrittsverordnung die Mitwirkungsrechte der Lernenden und der Erziehungsberechtigten ausdrücklich statuiere. 4.1. Gemäss § 5 Absatz 1 der Übertrittsverordnung entscheiden die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten gestützt auf die Beurteilungsergebnisse gemeinsam über die Zuweisung. Der gemeinsame Entscheid ist von der zugewiesenen Schule zu bestätigen (§ 5 Abs. 2 der Verordnung). Sind sich die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten nicht einig, können die Erziehungsberechtigten bei der Schule ihrer Wahl ein Aufnahmegesuch stellen (vgl. § 5 Abs. 3 der Verordnung).