Zwar kann der psychische Zustand einer Testperson Einfluss auf das Ergebnis haben. Vorliegend spricht aber wenig dafür, dass eine negative Beeinflussung tatsächlich stattfand, geht doch die Beschwerdeführerin selber davon aus, dass die von ihr angeführte Abklärung ihr effektives Potenzial widerspiegle. 4. Die Beschwerdeführerin moniert allgemein, dass eine Zuweisung niemals allein gestützt auf die Ansicht der Klassenlehrperson erfolgen dürfe. Dies widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, der in der Übertrittsverordnung die Mitwirkungsrechte der Lernenden und der Erziehungsberechtigten ausdrücklich statuiere.