Sowohl die Bewertung der Lehrperson als auch das Testergebnis weisen ein kognitives Potenzial der Beschwerdeführerin für den Besuch eines oberen Niveaus der Sekundarschule aus. Gestützt auf diese Sachlage drängt es sich nicht auf, eine weitere Potenzialabklärung durchzuführen, insbesondere nicht angesichts der Belastung, welche eine Abklärung für die Testperson regelmässig darstellt, und der Tatsache, dass mehrere Potenzialabklärungen innerhalb einer relativ kurzen Frist gemäss den Erfahrungen der Luzerner Schulpsychologischen Dienste kaum zu veränderten Ergebnissen führen. Zwar kann der psychische Zustand einer Testperson Einfluss auf das Ergebnis haben.