Diese Einschätzung deckt sich mit dem Testergebnis im Bereich der Sprachverarbeitung. Das Fehlen einer Diskrepanz lässt darauf schliessen, dass die Bewertungen der Klassenlehrperson die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin trotz der von dieser geltend gemachten Schwierigkeiten mit der Klassenlehrperson korrekt wiedergeben. Sowohl die Bewertung der Lehrperson als auch das Testergebnis weisen ein kognitives Potenzial der Beschwerdeführerin für den Besuch eines oberen Niveaus der Sekundarschule aus.