Darüber, inwiefern die Fähigkeiten und Kompetenzen in den Noten nicht richtig wiedergegeben würden, macht die Beschwerdeführerin allerdings keine konkrete, sondern nur allgemein gehaltene Angaben. Auch die Bewertung der im Beurteilungsbogen aufgeführten fächerübergreifenden Kompetenzen rügt die Beschwerdeführerin nur in allgemeiner Weise als «einseitig und nicht der tatsächlichen Situation entsprechend», ohne eine detaillierte Kritik anzubringen.