Insbesondere seien das belastete Verhältnis der Beschwerdeführerin zur Klassenlehrperson ab der 5. Primarklasse, das schwierige Umfeld der Beschwerdeführerin in der Klasse seit Schuleintritt und die psychische Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund des schweren Unfalls ihres Vaters in der 2. Primarklasse nicht angemessen gewürdigt worden. Auch ein HAWIK-IV-Test vom Februar 2010, welcher aufgrund der klasseninternen Spannungen im Rahmen einer schulpsychologischen Abklärung durch den zuständigen schulpsychologischen Dienst durchgeführt worden sei und das Potenzial der Beschwerdeführerin belege, sei nicht berücksichtigt worden.