Ihre Sichtweise und die Sichtweise ihrer Eltern seien praktisch nicht berücksichtigt worden. Insbesondere seien das belastete Verhältnis der Beschwerdeführerin zur Klassenlehrperson ab der 5. Primarklasse, das schwierige Umfeld der Beschwerdeführerin in der Klasse seit Schuleintritt und die psychische Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund des schweren Unfalls ihres Vaters in der 2. Primarklasse nicht angemessen gewürdigt worden.