Vorliegend wurden die drei übertrittsrelevanten Semesterzeugnisse nicht angefochten, weshalb die massgebenden Noten rechtskräftig sind. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass sie den geforderten Richtwert für einen Übertritt in das Langzeitgymnasium von 5,2 erfüllen würde. Ebenso wenig behauptet sie, dass sie gestützt auf die im Beurteilungsbogen bewerteten fächerübergreifenden Kompetenzen die Voraussetzungen für einen Übertritt in das Langzeitgymnasium erfülle. Sie stört sich vielmehr daran, dass die Beurteilung vorwiegend auf der Meinung der Klassenlehrperson basiere. Ihre Sichtweise und die Sichtweise ihrer Eltern seien praktisch nicht berücksichtigt worden.