Im Fall einer Beschwerde gegen einen Zuweisungsentscheid prüft das Bildungs- und Kulturdepartement, ob das Übertrittsverfahren vorschriftsgemäss durchgeführt und ob bei der Feststellung der Eignung die einschlägigen Bestimmungen eingehalten wurden. Die einzelnen Zeugnisnoten können im Rahmen einer Übertrittsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr angefochten werden, da die drei übertrittsrelevanten Semesterzeugnisse in der Regel zum Zeitpunkt des Übertrittsentscheids rechtskräftig sind. 3.1. Vorliegend wurden die drei übertrittsrelevanten Semesterzeugnisse nicht angefochten, weshalb die massgebenden Noten rechtskräftig sind.