Voraussetzung für den Übertritt in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium ist gemäss § 14 dieser Verordnung das Bestehen des entsprechenden Übertrittsverfahrens im Schuljahr vor dem Übertritt. Die Eignung wird nach § 15 Absatz 2 der Verordnung in erster Linie festgestellt a. aufgrund der Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Mensch und Umwelt während der 5. Klasse sowie des 1. Semesters der 6. Klasse, b. aufgrund der Einschätzung der Lernenden durch die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten, festgehalten im Beurteilungsbogen, c. aufgrund der aus dem Beurteilungsbogen ersichtlichen Entwicklung der fachlichen und fächerübergreifenden Leistungen,