Die Übertrittsverfahren bezwecken nach § 1 Absatz 1 der Übertrittsverordnung die eignungsgerechte Zuweisung der Lernenden von der Primarschule in ein Niveau der Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium. Voraussetzung für den Übertritt in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium ist gemäss § 14 dieser Verordnung das Bestehen des entsprechenden Übertrittsverfahrens im Schuljahr vor dem Übertritt.