Zwar startet der eigentliche Schulunterricht «erst» am 20. August 2012, und ein Neuentscheid durch die Vorinstanz vor dem effektiven Schulstart wäre möglich. Im Licht sämtlicher Umstände, insbesondere des Interesses der Beschwerdeführerin und aller Beteiligten an einer möglichst umgehenden Verfahrenserledigung, rechtfertigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht. 3. Die Übertrittsverfahren bezwecken nach § 1 Absatz 1 der Übertrittsverordnung die eignungsgerechte Zuweisung der Lernenden von der Primarschule in ein Niveau der Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium.