2.4. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens haben die Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern im Nachhinein Gelegenheit bekommen, zur schriftlichen Erklärung der Klassenlehrperson vom 5. April 2012 Stellung zu nehmen. Zudem ist die Überprüfungskognition der Beschwerdeinstanz uneingeschränkt (vgl. § 148 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRG]), und das neue Schuljahr beginnt bereits am 1. August 2012. Zwar startet der eigentliche Schulunterricht «erst» am 20. August 2012, und ein Neuentscheid durch die Vorinstanz vor dem effektiven Schulstart wäre möglich.