2.3. Wiegt die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht besonders schwer, ist eine Heilung im Rechtsmittelverfahren praxisgemäss möglich, wenn die betroffene Partei nachträglich ihren Mitwirkungsanspruch wahrnehmen kann und die Rechtsmittelinstanz mit gleicher Kognition prüft. Selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5 S. 390). 2.4.