So hatte diese mit Schreiben vom 5. April 2012 ihre Sicht präzisierend darlegen können. Demgegenüber ist eine Anhörung der Beschwerdeführerin oder ihrer Eltern ebenso unbestrittenermassen nicht erfolgt, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör unzweifelhaft verletzt worden ist. 2.3. Wiegt die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht besonders schwer, ist eine Heilung im Rechtsmittelverfahren praxisgemäss möglich, wenn die betroffene Partei nachträglich ihren Mitwirkungsanspruch wahrnehmen kann und die Rechtsmittelinstanz mit gleicher Kognition prüft.