Ein Anrecht auf ein persönliches Gespräch lässt sich aus dieser Bestimmung auf jeden Fall nicht ableiten. «Anhörung» ist im Kontext der Sachverhaltsklärung nicht wörtlich zu verstehen, weshalb das Einholen einer schriftlichen Stellungnahme dem Zweck der Bestimmung durchaus gerecht wird. Um sich einen persönlichen Eindruck von den Lernenden verschaffen zu können, würde es denn auch nur beschränkt Sinn machen, die Erziehungsberechtigten wie von der Verordnung verlangt — und nicht die Lernenden — «anzuhören». Eine Anhörung der Klassenlehrperson ist unbestrittenermassen erfolgt. So hatte diese mit Schreiben vom 5. April 2012 ihre Sicht präzisierend darlegen können.