Hört sie nur die Klassenlehrperson an, verletzt sie zudem den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, weil sie ihr keine Gelegenheit gab, zu den (allenfalls neuen oder präzisierenden) Vorbringen der Klassenlehrperson Stellung zu beziehen. Anders als von der Beschwerdeführerin vorgebracht, stellt § 9 der Übertrittsverordnung allerdings keine Vorschrift darüber auf, wie die Anhörung zu erfolgen hat. Ein Anrecht auf ein persönliches Gespräch lässt sich aus dieser Bestimmung auf jeden Fall nicht ableiten.