Gemäss dieser Bestimmung entscheidet die Schulleitung bei Uneinigkeit über die Zuweisung erst nach Anhörung der Klassenlehrperson und der Erziehungsberechtigten. Hört die Schulleitung weder die Klassenlehrperson noch die Erziehungsberechtigten an, verletzt sie die kantonale Vorgabe, wie sie den Sachverhalt festzustellen hat. Hört sie nur die Klassenlehrperson an, verletzt sie zudem den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, weil sie ihr keine Gelegenheit gab, zu den (allenfalls neuen oder präzisierenden) Vorbringen der Klassenlehrperson Stellung zu beziehen.