Ist dieser ohne weitere Abklärungen offenbar (sogenannt liquid), entscheidet die zuständige Behörde unverzüglich. Nimmt sie demgegenüber Abklärungen vor, muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich zu diesen Abklärungen zu äussern. 2.2. Weiter geht § 9 Absatz 3 der Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule vom 15. Mai 2007 (im Folgenden: Übertrittsverordnung). Gemäss dieser Bestimmung entscheidet die Schulleitung bei Uneinigkeit über die Zuweisung erst nach Anhörung der Klassenlehrperson und der Erziehungsberechtigten.