Dieser Anspruch dient einerseits der Sachaufklärung und ist andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Gestützt darauf besitzen die Verfahrensparteien das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, sofern dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Zur Frage, wann der massgebende Sachverhalt ausreichend festgestellt ist, macht Artikel 29 BV keine Vorgabe. Ist dieser ohne weitere Abklärungen offenbar (sogenannt liquid), entscheidet die zuständige Behörde unverzüglich.