Damit habe ausreichend Gelegenheit bestanden, sich zu den massgebenden Faktoren zu äussern. 2.1. Gemäss Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) haben Verfahrensparteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch dient einerseits der Sachaufklärung und ist andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht.