Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nicht angehört worden sei. Damit habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Einreichung des Gesuches um Aufnahme an die Kantonsschule über alle wesentlichen Entscheidungsgrundlagen verfügt habe. Damit habe ausreichend Gelegenheit bestanden, sich zu den massgebenden Faktoren zu äussern.