Im Wesentlichen machte sie dabei geltend, dass die Kantonsschule ihr das rechtliche Gehör verweigert und die Beurteilung ihrer Fähigkeiten einzig gestützt auf die Meinung der Klassenlehrperson vorgenommen worden sei. Die Klassenlehrperson sei ihr gegenüber von Anfang an negativ eingestellt gewesen und habe bei der Beurteilung das schwierige Umfeld, in dem sie sich sowohl in der Klasse als auch — bedingt durch einen Unfall ihres Vaters — zu Hause befinde, nicht angemessen berücksichtigt. Das Bildungs- und Kulturdepartement wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nicht angehört worden sei.